Grundsätzlich nicht. Siehe dazu: Sind über die Openwireless Router alle Dienste nutzbar?.
Grundsätzlich nicht. Siehe dazu: Sind über die Openwireless Router alle Dienste nutzbar?.
Wer seinen Internet-Uplink zur Verfügung stellt, entscheidet, welche Dienste in welchem Masse darüber genutzt werden dürfen. Entsprechende Bestimmungen können mit Hilfe des DHCP-Splash allen Nutzern angezeigt werden. In der Standardkonfiguration wird der Verkehr ohne Filter und Priorisierung ins Internet durchgeleitet.
Folgende Regel gilt es, aber zu beachten:
Openwireless.ch selbst betreibt keine Internet-Uplinks und bietet auch sonst keine Fernmeldedienst an. Openwireless.ch ist daher kein FDA (Fernmeldedienst-Anbieter). Einzelne lokale Initiativen gelten wegen ihrer Struktur und den angebotenen Leistungen aber als FDA und besitzen eine Konzession.
Lokale Initiativen mit FDA-Konzession:
Die Rechtssammlung von Openwireless besteht einerseits aus einer Übersicht über die gesetzlichen Grundlagen betreffend WLAN in der Schweiz und andererseits aus einer Korrespondenzsammlung, in welcher wir Anfragen an und Antworten von Fachstellen und Behörden zusammentragen. Eigene Beiträge und Expertenwissen sind höchst willkommen.
Erste Anfrage 17.08.2006
Guten Tag
Ich betreibe mit einer Gruppe gleichgesinnter ein nicht-komerzielles, offenes Wireless Netzwerk (http://openwireless.ch). Weil das Projekt in der letzten Zeit rasant gewachsen ist, taucht die Frage nach den rechtlichen Aspekten von offenen Internet-Gateways auch immer häufiger auf.
Diese Korrespondenzliste umfasst Anfragen an Behörden und Fachpersonen betreffend der rechtlichen Lage von offenen Access Points und die Antworten in anonymisierter Form.
Diese Seite bietet eine Übersicht über die Gesetzte welche für den Aufbau und Betrieb von offenen Mesh-Netzwerken relevant sind.
Es gibt eine Frage, die immer wieder auftaucht, wenn es um freie WLAN-Netze geht: "Was passiert mir, wenn jemand anderes etwas Illegales über meinen Anschluss macht?"
Gemäss Olaf Koglin und Juergen Neumann ist die Antwort verblüffend einfach: Der andere macht sich strafbar. Das ist im WLAN genau wie im wirklichen Leben. Wenn ich davon in Kenntnis bin, mache ich mich natürlich der Mittäterschaft schuldig. Bin ich es nicht und kann man mir keine Schuld nachweisen, dann werde ich zwar die möglichen Ermittlungen über mich ergehen lassen müssen, bin aber selbstverständlich nicht schuld oder mit schuld.
Es gibt Internet-Zugänge von Anbietern, die eine Netzwerkznutzung vertraglich ausschliessen. Von einem generellen Verbot, wie es in den Medien oft fälschlicher Weise wiedergegeben wird, kann absolut nicht die Rede sein. Bei Unsicherheit sollten die Vertragsdokumente konsultiert werden.
Das hängt von deiner Wohnsituation ab: Bist du Eigentümer des Hauses, kann es dir keiner verbieten. Ebenso ist es in der Regel, wenn man ein ganzes Haus gemietet hat oder es als Genossenschaft bewohnt. Bei Mietwohnungen ist der Mieter in der Regel nicht befugt, Antennen auf das Dach zu setzen. Da kann man allenfalls den Vermieter/Hausmeister freundlich fragen oder hoffen, dass der Vermieter einen kleinen Access Point nicht findet und/oder sich nicht dran stört. Aber in jedem Fall sollte man sich bezüglich eines Blitzableiters professionell beraten lassen und auf eine normgerechte Montage a